Volksbegehren

Allgemeines zum Volksbegehren

Volksbegehren sind Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.401 Personen). Von den Unterstützungserklärungen sind die erforderlichen Unterschriften zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.

Teilnahme an Volksbegehren

Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/ Auslandsösterreicher) sind daher nicht stimmberechtigt.

Gibt jemand eine Unterstützungserklärung ab, ist in Folge keine Stimmabgabe beim Volksbegehren selbst erforderlich, da diese angerechnet wird.

Die Unterschrift zur Unterstützung des Volksbegehrens kann auf zwei Arten erfolgen:

Variante 1: Die Unterschrift wird persönlich auf der Hauptwohnsitzgemeinde geleistet und von dieser bestätigt. Die Gemeinden schicken die unterschriebenen und bestätigten Unterstützungserklärungen gesammelt an uns. Sollten Sie das nicht wollen, können Sie Ihre unterschriebene und von der Gemeinde bestätigte Unterstützungserklärung auch direkt per Post an uns senden.

Variante 2: Die Unterschrift wird vor einem Notar (oder Gericht) geleistet und von diesem beglaubigt. Anschließend muss die beglaubigte Unterschrift noch von der Gemeinde bestätigt werden. Sollten Sie nicht zu Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde gehen wollen, schicken Sie die Unterstützungserklärung mit der beglaubigten Unterschrift bitte an uns, wir lassen Ihre Unterstützungserklärung dann von Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde bestätigen.

Wo erhalten Sie Unterstützungserklärungen?

Unterstützungserklärungen liegen bei den niedergelassenen Ärzten in NÖ und Wien, auf den NÖ Gemeinden und auf den Magistratischen Bezirksämtern in Wien auf bzw. können hier heruntergeladen werden.

Wie können Sie dieses Volksbegehren unterstützen?

  1. Füllen Sie die Unterstützungserklärung wie oben beschrieben aus.
  2. Danach übermitteln Sie bitte diese Unterstützungserklärung bis spätestens 28. Februar 2017 an den
    Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich. Dafür bestehen drei Möglichkeiten:

    • Sie belassen die Unterstützungserklärung am Gemeindeamt. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Unterstützungserklärung
      an den Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich zu übersenden.
    • Sie ersuchen den Arzt Ihres Vertrauens, die Unterstützungserklärung zu übermitteln.
    • Sollten die ersten beiden Varianten nicht in Frage kommen, können Sie die Unterstützungserklärung postalisch im Original an Präsident Dr. Christoph Reisner, MSc, p. A. Ärztekammer für Niederösterreich, Wipplingerstraße 2, 1010 Wien, schicken.

Wien ist anders

Sollten Sie in Wien hauptgemeldet sein und sich am Volksbegehren beteiligen wollen, können Sie zum Unterzeichnen der Unterstützungserklärung auf ein beliebiges Magistratisches Bezirksamt gehen. Dort bestätigt ein Mitarbeiter die Richtigkeit Ihrer Unterschrift in jenem Feld auf der Unterstützungserklärung, das eigentlich für gerichtliche und notarielle Beglaubigungen vorgesehen ist. Bitte lassen Sie die unterschriebene Unterstützungserklärung im Bezirksamt, sie wird von dort an die MA62 weitergeleitet, die das Feld für die Gemeindebestätigung ausfüllt und prüft, ob Sie in Wien hauptgemeldet sind und in die Wählerevidenz eingetragen sind. Erst dadurch erhält die Unterstützungserklärung Gültigkeit und wird an uns übermittelt. Alternativ können Sie die am Bezirksamt unterschriebene Unterstützungserklärung auch direkt an die Ärztekammer für Niederösterreich, Wipplingerstraße 2, 1010 Wien, schicken und wir kümmern uns um alles Weitere.

Volksbegehrengesetz 1973